Rotax dürfte nicht ins ausland verkaufen. Diese Motoren / Triebwerke für Kriegsluftfahrzeuge sind laut österreichsichen Gesetz Rüstungsgüter. Um diese exportieren zu dürfen, müsste das erst vom Innenministerium bewilligt werden. Diese Bewilligung gab es nicht. (Parlemantarische Fragen 2867/AB XXVIII GP)
Die Motoren für Drohnen stellen im Sinn des der Kriegsmaterialverordnung „Triebwerke“ für Kriegsluftfahrzeuge dar.
§
III. Kriegsluftfahrzeugea) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial der lit. a.
Mangels Antrages und mangels Exportbewilligung durch das Innenministerium besteht der Verdacht, dass durch die Firma BRP-Rotax GmbH & Co KG Kriegsmaterial ohne die dafür erforderliche Bewilligung ausgeführt hat oder ausführen hat lassen. Dieser Tatbestand ist gemäß §7 Kriegsmaterialgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht.
§
Gerichtliche StrafbestimmungenWer Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt.. ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Sollten man jedoch der Meinung sein, dass die Motoren der Firma BRP-Rotax GmbH & Co KG als „dual use“-Güter kein Kriegsmaterial darstellen würden, so käme § 18 Aussen-wirtschaftsgesetz iVm den §§ 6,7,8 und 11 Aussenwirtschaftsgesetz zur Anwendung.
Das österreichsiche Außenwirtschaftsgesetz sagt:
§
§6 Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts
Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.
§
§7 Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland
Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
§
§8 Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität
Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden könnte.
§
§11 Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken
Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den §§ 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.